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   VG Berlin, 25.06.2014 - 10 L 224.14   

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https://dejure.org/2014,17208
VG Berlin, 25.06.2014 - 10 L 224.14 (https://dejure.org/2014,17208)
VG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2014 - 10 L 224.14 (https://dejure.org/2014,17208)
VG Berlin, Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 10 L 224.14 (https://dejure.org/2014,17208)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Berlin, 01.08.2022 - 1 L 193.22

    Carsharing im Land Berlin vorerst keine Sondernutzung

    Ausgehend hiervon kann Eilrechtsschutz nicht mit dem Verweis auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens versagt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02, juris Rn. 14; VG Berlin, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VG 10 L 224.14, juris Rn. 45).
  • VG Berlin, 04.09.2023 - 10 L 134.23

    Vermietung von Sportbooten unter Gestellung eines Bootsführers an Gruppen

    Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 25. Juni 2014 (VG 10 L 224/14) im Wege einstweiliger Anordnung zu Gunsten einer der damaligen Antragsteller festgestellt, dass dieser vorläufig nicht verpflichtet sei, sein Sportboot ausschließlich ohne Gestellung eines Bootsführers zu vermieten.

    Es existieren mittlerweile mehrere, auch obergerichtliche Entscheidungen anderer Gerichte, die den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2014 (VG 10 L 224/14) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2015 (OVG 1 S 65/14) entgegenstehen.

  • OVG Sachsen, 24.02.2017 - 5 B 183/16

    Binnenschifffahrt, Gefahrenabwehr, ; Sicherheitsanforderungen an die

    Dem folgt nach summarischer Prüfung auch der Senat (a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. März 2015 - OVG 1 S 64.14 u. OVG 1 S 65.14 -, juris Rn. 8 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 25. Juni 2014 - 10 L 223.14 u. 10 L 224.14 -, juris Rn. 6 ff.).12 Danach enthalten § 4a Abs. 1 BinSchUO und § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV Regelungen zur Abwehr abstrakter Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie für Leben und Gesundheit der Personen an Bord (§ 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 BinSchAufgG) und finden deshalb ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) und Nr. 5 BinSchAufgG.
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